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Reisebestimmung
während der
Covid 19-Pandemie

Für Urlaub und Dienstreisen ins Ausland (EU & weltweit), als auch eine Einreise nach Deutschland, müssen Sie folgendes beachten:

Reisevorgaben & das Auswärtige Amt

Ab dem 1. August 2021 treten für Einreisen nach Deutschland Änderungen in Kraft.

Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Mit der neuen Einreiseverordnung gelten folgende wesentliche Änderungen:

Allgemeine Test- oder Nachweispflicht:
Einreisende ab 12 Jahren müssen bei der Einreise über einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Land oder mit welchem Verkehrsmittel die Einreise erfolgt. Achtung: Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist für Einreisende ab 12 Jahren immer ein negativer COVID-19-Test erforderlich. Ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis reicht hier nicht aus.

Ausnahmen von der Test- oder Nachweispflicht gelten für Durchreisende ohne Zwischenaufenthalt.

Im Grenzverkehr mit jeweils weniger als 24 Stunden Aufenthalt gilt die Test- oder Nachweispflicht nur für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete oder bei der Einreise auf dem Luftweg. Nicht geimpfte oder genesene Personen in diesem Grenzverkehr müssen einen negativen Test lediglich zweimal pro Woche vorweisen.

Quarantänepflicht:
Eine Quarantänepflicht besteht weiterhin für Einreisende, die sich in den letzten 10 Tagen vor der Einreise nach Deutschland in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Für Hochrisikogebiete gelten im Wesentlichen die bisherigen Regelungen für Hochinzidenzgebiete. Das heißt, bei Vorlage eines Impf- oder Genesennachweises entfällt die Quarantäne. Für nicht Geimpfte oder Genesene kann die Quarantäne frühestens nach 5 Tagen durch einen negativen Test beendet werden. Allerdings endet mit der neuen Regelung die Quarantänepflicht für Kinder unter zwölf Jahren auch ohne Test bereits nach 5 statt 10 Tagen.

Anmeldepflicht:
Die bestehende Anmeldepflicht gilt weiterhin für Einreisende mit Voraufenthalten in Hochrisiko- oder Virusvariantengebieten.

(Quelle: Auswärtiges Amt)
Bitte beachten Sie: Bitte informieren Sie sich bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern, der Stadtverwaltung, dem aktuell geltenden Infektionsschutzgesetz und Corona-Maßnahmen (Bundesland, Bund und Ausland) zusätzlich, da wir für die stetig wechselnden Vorschriften keine Gewähr auf die Vollständigkeit unserer zusammengetragenen Informationen übernehmen können. Schnelltest Zentrum München Bogenhausen unternimmt selbstverständlich die größtmögliche Anstrengung, um ihr Informationsangebot nach bestem Wissen und Kenntnisstand zu erstellen. Gleichwohl machen es die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Rechtsmaterien erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

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Allgemeine Test- und Nachweispflicht

Mit der Aus- und Einreise aus/nach Deutschland müssen Sie ein negatives Covid 19-Testergebnis vorweisen. Im Falle einer angeordneten Quarantänepflicht für Reiserückkehrer sind Sie dazu verpflichtet, vor der Einreise nach Deutschland ein negatives Testergebnis mit sich zu führen, um unter anderem als nicht geimpfter oder nicht genesener die Quarantänepflicht wegen des Aufenthalts in einem Hochrisiko- und/oder Virusvariantengebiet frühzeitig zu beenden.

Flughäfen

Vor einer Ein- und/oder Ausreise brauchen Sie ein negatives PCR-Testergebnis oder Antigen-Schnelltest oder einen Nachweis über Ihre Impfung / Genesung. Informieren Sie sich bitte beim Auswärtigen Amt über aktuelle Bestimmungen.

Fernreise

Für Fernreisen über Grenzen mit dem Bus, Zug oder vergleichbaren Methoden brauchen Sie für die Ein- und Ausreise ebenfalls ein negatives, anerkanntes Testergebnis.

Grenzüberschreitung

Die Grenzüberschreitung gilt für alle Beförderungsmittel inklusive Fahrrad- und Fußweg. Dies gilt nicht für das Überschreiten von Bundeslandgrenzen innerhalb von Deutschland, sondern nur für das Ausland.

geänderter Stand vom 31.07.2021 – Für alle hier zusammengetragenen Informationen übernehmen wir keine Verantwortung zu aktuellen Ereignissen/Änderungen des Auswärtigen Amtes, Infektionsschutzgesetzen oder Regelungen vom Bund und Bundesländer. Bitte informieren Sie sich zu den aktuell geltenden Regeln und Maßnahmen beim Robert Koch Institut, dem Auswärtigen Amt, dem Infektionsschutzgesetz und Reisevoraussetzungen der Flughäfen, Airlines, Fernreiseanbieter, als auch den lokalen Gesetzen / Bestimmungen im In- und Ausland, der EU oder anderen Ländern weltweit. 

Welchen Test brauche ich? PCR oder Antigen-Schnelltest?

Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- genauer gesagt Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.

Spezielle Nachweispflicht nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet:

1. Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet müssen dem Beförderer, etwa der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

2. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss dem Beförderer ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. 

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 24 oder 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.

Informationen zu anerkannten Tests finden Sie beim RKI.

Weitere Informationen zur Nachweispflicht und Ausnahmen davon finden Sie in den FAQ zur digitalen Einreiseanmeldung, Nachweispflicht und Einreisequarantäne.

Bitte informieren Sie sich bei den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern, der Stadtverwaltung, dem aktuell geltenden Infektionsschutzgesetz und Coronamaßnahmen (Bundesland, Bund und Ausland) zusätzlich, da wir für die stetig wechselnden Vorschriften keine Gewähr auf die Vollständigkeit unserer zusammengetragenen Informationen übernehmen können. Schnelltest Zentrum München Bogenhausen unternimmt selbstverständlich die größtmögliche Anstrengung, um Ihr Informationsangebot nach bestem Wissen und Kenntnisstand zu erstellen. Gleichwohl machen es die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Rechtsmaterien erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

 

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