Ab dem 1. August 2021 treten für Einreisen nach Deutschland Änderungen in Kraft.
Einzelheiten hierzu finden Sie auf der Webseite des Bundesgesundheitsministeriums. Mit der neuen Einreiseverordnung gelten folgende wesentliche Änderungen:
Allgemeine Test- oder Nachweispflicht:
Einreisende ab 12 Jahren müssen bei der Einreise über einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen negativen COVID-19-Test verfügen. Das gilt unabhängig davon, aus welchem Land oder mit welchem Verkehrsmittel die Einreise erfolgt. Achtung: Bei der Einreise aus einem Virusvariantengebiet ist für Einreisende ab 12 Jahren immer ein negativer COVID-19-Test erforderlich. Ein Impfnachweis oder ein Genesenennachweis reicht hier nicht aus.
Ausnahmen von der Test- oder Nachweispflicht gelten für Durchreisende ohne Zwischenaufenthalt.
Im Grenzverkehr mit jeweils weniger als 24 Stunden Aufenthalt gilt die Test- oder Nachweispflicht nur für Hochrisiko- und Virusvariantengebiete oder bei der Einreise auf dem Luftweg. Nicht geimpfte oder genesene Personen in diesem Grenzverkehr müssen einen negativen Test lediglich zweimal pro Woche vorweisen.
geänderter Stand vom 31.07.2021 – Für alle hier zusammengetragenen Informationen übernehmen wir keine Verantwortung zu aktuellen Ereignissen/Änderungen des Auswärtigen Amtes, Infektionsschutzgesetzen oder Regelungen vom Bund und Bundesländer. Bitte informieren Sie sich zu den aktuell geltenden Regeln und Maßnahmen beim Robert Koch Institut, dem Auswärtigen Amt, dem Infektionsschutzgesetz und Reisevoraussetzungen der Flughäfen, Airlines, Fernreiseanbieter, als auch den lokalen Gesetzen / Bestimmungen im In- und Ausland, der EU oder anderen Ländern weltweit.
Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- genauer gesagt Virusvariantengebiet stattgefunden hat, grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.
Spezielle Nachweispflicht nach Voraufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet:
1. Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet müssen dem Beförderer, etwa der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.
2. Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet muss dem Beförderer ein negativer Testnachweis vorgelegt werden, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.